Allgemeine Vertragsbedingungen der Subalis GmbH

I. Geltung der AGB

1. Für den Verkauf von Standardsoftware, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Subalis GmbH (nachfolgend „Aquila“), soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Aquila ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Aquila auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Individualverträge), Angaben in unserer Auftragsbestätigung und besondere Vertragsbedingungen (BVB) haben, im Widerspruchsfall, Vorrang vor diesen AGB.

5. Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote Aquilas sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Alle in unserem Webshop dargestellten Produkte, auch solche, die ausdrücklich als „lieferbar“ bezeichnet werden, sind nur als Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes bestimmt. Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

4. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen.

III. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen sind nur die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. IV, außerdem die beim Kauf mitbestellten Dienstleistungen, z.B. die Schulung nach Ziff. XV.

2. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.

3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung Aquilas, sonst das Angebot der Aquila. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbart haben oder Aquila sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Aquila.

4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der Aquila.

5. Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

IV. Rechte des Kunden an der Software

1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheber- rechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die Aquila dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Aquila zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Aquila entsprechende Verwertungsrechte.

2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Fest- platten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kun- den befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Aquila räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungs- rechts gilt Ziff. XIII.

3. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, so- weit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von Aquila überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

4. Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiterzugeben:

a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

b) Der Dritte gibt gegenüber Aquila folgende schriftliche Erklärung ab:
– „Wir wollen von (Firma und Adresse des Kunden) die Software (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizenzvolumens) er- werben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Ziff. IV , Ziff. XIII Abs. 2 und 3, Ziff. XIV und Ziff. XVI der damals vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standard-Software.
– Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat.
– Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen.“
Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Regeln schuldet er Aquila eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei Aquila hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. Aquila behält sich weitergehende Ansprüche gegen den Kunden und den Dritten vor.

5. Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er Aquila schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziff. XIV. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er Aquila eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der Aquila gegen- über zur Einhaltung der in Ziffern IV und XIV festgelegten Regeln verpflichtet.

6. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung Aquilas nicht erlaubt.

7. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der Subalis GmbH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich wer- den, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis Aquilas. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung Aquilas nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach Ziff. XIV Geheim zuhalten.

8. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Kunde dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.

V. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens Aquilas schriftlich als verbindlich bezeichnet. Aquila kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem Aquila durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- form. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

5. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Ver- trag der Sitz Aquilas der Leistungsort.

VI. Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

VII. Vergütung, Zahlung

1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

2. Zahlung ist nach Wahl des Kunden möglich gegen Rechnung, PayPal und Sofortüberweisung. Mögliche zusätzliche Kosten i. V. m. einer Bank-Rücküberweisung oder Auslandszahlungen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Rechnungen werden dem Kunden von uns per E-Mail zugesandt.

4. Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

5. Wir behalten uns vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über 500 € brutto. Wir behalten uns ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt wer- den, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zu- rücktreten.

6. Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen und vorab zur Verfügung gestellten Preisliste Aquilas in Rechnung gestellt.

7. Der Kunde kann nur mit von Aquila schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Aquilas an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

8. Die monatlichen Entgelte für wiederkehrende oder fortlaufende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen dürfen wir ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen, um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, wenn externe Umstände dies nötig machen (etwa Inflation, steigende Energie-, Miet- und Rohstoffpreise etc.), erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Entgelterhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kosten erfolgen. Aquila hat dem Kunden die Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform anzukündigen. Während dieser Zeitspanne steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Weist der Kunde sinkende Kosten nach, tritt Aquila mit ihm über eine angemessene Senkung der monatlichen Entgelte in Verhandlung.

VIII. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände Aquilas unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.

2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von uns binnen 14 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name/Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand; postalische Anschrift; E-Mail- Adresse sowie Telefon und Telefax.

IX. Sachmängel

1. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

2. Bei Sachmängeln kann Aquila zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl Aquilas durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Aquila zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.

3. Der Kunde unterstützt Aquila bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Aquila umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Aquila kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Kunden oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und Aquila nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.

4. Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:

a) Fehlerklasse 1 (Betriebsverhindernde Mängel): Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Aquila beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).

b) Fehlerklasse 2 (Betriebsbehindernde Mängel): Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Aquila beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der Arbeitszeit fort. Aquila kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

c) Fehlerklasse 3 (Sonstige Mängel): Aquila beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

5. Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach Ziff. VIII Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt Ziff. V Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet Aquila den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

6. Aquila kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

7. Wenn Aquila die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen der Ziffer VI entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Ziff. XI Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziff. XII.

X. Rechtsmängel

1. Aquila gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet Aquila da- durch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

2. Der Kunde unterrichtet Aquila unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Aquila unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
3. Ziff. IX Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

XI. Haftung

1. Aquila leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Aquila in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet) haftet Aquila in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

2. Aquila bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

XII. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Ziff. IX – Ziff. XI beträgt:

a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziff. III Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in Ziff. XI Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.

XIII. Beginn und Ende der Rechte des Kunden

1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. IV gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

2. Aquila kann die Rechte nach Ziff. IV aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen der Ziff. VI beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Aquila unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen Ziff. IV verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Kunden gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.

3. Wenn die Rechte nach Ziff. IV nicht entstehen oder wenn sie enden, kann Aquila vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

XIV. Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werden- den Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

3. Aquila verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

XV. Schulung

1. Schulungen erfolgen bei Aquila. Der Kunde kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann zusätzlich für die nachgewiesenen Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen.

2. Aquila kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Aquila wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

XVI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz Aquilas.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der besonderen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.